scheinwerferunterkante
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#2 hatte ich kürzlich mit zu tun ...... wenn du tiefer legst als unterkannte scheinwerfer 50cm brauchst du ne sondereintragung oder sowas .... auf deutsch ..dann ziehen sie dir einmal wieder aus formalen gründen die euronen aus der tasche ....
StVZO §50 Absatz 3:
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
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#5 ZitatOriginal von knalldett
hatte ich kürzlich mit zu tun ...... wenn du tiefer legst als unterkannte scheinwerfer 50cm brauchst du ne sondereintragung oder sowasFalsch, was unter 500 mm ist gibt Probleme, egal ob eingetragen oder nicht. Wenn die Polizei nachmisst dann hilft dir auch die Eintragung wenig, weil der TüV nach Gutachten einträgt und die Scheinwerfermindesthöhe nicht beachtet.
Das Thema haben wir aber auch schon mal ausgibig diskutiert. -
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#7 tja, dann hats die entweder nich interessiert oder sie hams übersehen.
TüV hat bei mir aus interesse nachgemessen, aber trotzdem eingetragen. hat mir nur gesagt dass das probleme mit den grünen geben kann, falls die messen. ich bin bei 47cm er meinte da wirds eng, bei 1-2c, sagen die meist nix.
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