Hallo,
wieder Gefährliches Halb wissen..............
Des Weiteren konnten vor der Regeländerung auch verkehrsunsichere Wagen mit einem Kurzzeitkennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden. Seit April 2015 darf ein Fahrzeug nur dann mit einem Kurzzeitkennzeichen gefahren werden, wenn ein Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) besteht. Fehlt diese, so darf das Auto lediglich innerhalb des Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle (beispielsweise vom TÜV oder Dekra) gefahren werden. Diese Einschränkung wird im Fahrzeugschein vermerkt.
Wurden Mängel am Fahrzeug festgestellt, darf das Kfz mit dem Kurzzeitkennzeichen auch zu einer Werkstatt im jeweiligen Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk gebracht werden, damit er dort repariert werden kann. Wurde das Fahrzeug bei der HU jedoch als verkehrsunsicher eingestuft, so entfällt diese Möglichkeit.
Mfg
Chefkoch